Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz
Die Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 wird aufgehoben. Die Allgemeinverfügung tritt am 24. März 2022 in Kraft (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-196/ )
Es entfällt bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften
- die Pflicht einen Testnachweis bei Beginn der Beschäftigung vorzulegen.
- die Meldung 14 Tage vor Beschäftigungsbeginn bei der Kreisverwaltungsbehörde
- die Meldung ans Gesundheitsamt falls typische Symptome auftreten.
Vorgaben aus der Arbeitsschutzverordnung bleiben bestehen
Obwohl einige Pflichten aus dem Infektionsschutzgesetz wegfallen, bleiben - Stand 24. März 2022 - Vorgaben aus der Arbeitsschutzverordnung voraussichtlich bis 25. Mai 2022 bestehen:
- Der Arbeitgeber hat in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
- Dabei hat er zu prüfen, ob und welche der nachfolgenden Maßnahmen erforderlich sind:
- wöchentlich 1 kostenloser Test je Arbeitnehmer.
- Verringerung der Anzahl von Personen, die gleichzeitig Innenräume nutzen.
- Bereitstellen von medizinischen Gesichtsmasken.
Außerdem muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen.
Vorgaben aus der Corona-Einreiseverordnung bleiben bestehen
Auch aus der Corona-Einreiseverordnung - Stand 3. März 2022 - bleibt Folgendes bestehen:
- Nachweispflicht: Alle Einreisenden sind verpflichtet, bei der Einreise in die BRD über einen Nachweis zu verfügen, dass bei ihnen keine Corona-Infektion vorliegt=Impf-, Test- oder Genesenen-Nachweis. Beim Genesenen-Nachweis darf die Testung höchstens 90 Tage zurückliegen.
Da es derzeit keine Hochrisiko- und Virusvariantengebiete gibt, gilt nachfolgendes erst wieder, wenn das RKI Staaten oder Gebiete wieder als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete (bei Änderungen bitte über https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html selbst informieren) einstuft:
- Einreiseanmeldung: Wer sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat, muss bereits vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung vornehmen
- Absonderungspflicht: Wer sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat, muss sich für 10/14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann bei einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet vorzeitig (Testung 5 Tage nach der Einreise) beendet werden, wenn ein neg. Testnachweis vorgelegt wird. Liegt ein neg. Testergebnis bereits bei der Einreise vor, ist eine Absonderung nicht nötig.
Quelle: Mitteilung des Bayerischen Bauernverbands e.V. (25.03.2022).